Das Gebiet der Arbeitsmedizin umfasst als präventivmedizinisches Fach die Wechselbeziehungen zwischen Arbeits- und Lebenswelten sowie Gesundheit und Krankheiten. Im Mittelpunkt steht der Erhalt und die Förderung der physischen und psychischen Gesundheit und Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen. Dazu gehören
Die Arbeitsmedizin stützt sich auf eine ganzheitliche Betrachtung des arbeitenden Menschen mit Berücksichtigung somatischer, psychischer und sozialer Prozesse. Sie handelt auf der Grundlage eines wissenschaftlich begründeten medizinischen Methodeninventars und nutzt auch Erkenntnisse und Methoden anderer Wissenschaftsdisziplinen. Ihre Aktivitäten sind eingeordnet in multidisziplinäres Handeln.
Die Ziele der Arbeitsmedizin bestehen in der Förderung, Erhaltung und Mitwirkung bei der Wiederherstellung von Gesundheit sowie der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit des Menschen. Die Ziele der Arbeitsmedizin werden umgesetzt durch
Arbeitsmediziner und Betriebsärzte tragen wesentlich zur Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten bei. Sie erkennen und behandeln arbeitsbedingte Erkrankungen, beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Unternehmen bei Fragen zur betrieblichen Gesundheitsförderung und medizinischen Prävention, zur berufsfördernden Rehabilitation sowie zu versicherungsmedizinischen Fragen.
Im Rahmen des Projektes "Gesund arbeiten in Thüringen" wurde eine Übersicht der wichtigsten Informationen zur betriebsärztlicher Betreuung für Unternehmen erarbeitet. Diese finden Sie hier.
In ihrem Leitfaden für Betriebsärzte zu Aufgaben und Nutzen betriebsärztlicher Tätigkeit beschreibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die wesentlichen Aufgaben von Betriebsärzten im Unternehmen. Nachfolgende Inhalte sind dem Leitfaden entnommen.
Aufgaben und Inhalte der betriebsärztlichen Betreuung ergeben sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2.
Nach dem ASiG ist der Betriebsarzt in der Anwendung seiner Fachkunde weisungsfrei. Dies sichert die unabhängige Beratung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Der Betriebsarzt ist wegen der Bedeutung seiner Tätigkeit dem Unternehmer unmittelbar zugeordnet, denn die Beratung nach § 3 ASiG umfasst insbesondere die Unterstützung des Arbeitgebers und der für den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen bei
Die DGUV Vorschrift 2 verpflichtet den Unternehmer nach einheitlichen und gleichlautenden Vorgaben für alle Branchen, Maßnahmen umzusetzen, die sich aus der Erfüllung des ASiG ergeben. Die nach dem ASiG verpflichtend durchzuführende Beratung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit wird in der DGUV Vorschrift 2 differenziert dargestellt. In Abhängigkeit von der Betriebsgröße kann statt der Regelbetreuung eine alternative bedarfsorientierte Betreuung gewählt werden.
Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) müssen durch den Arbeitgeber die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt und beurteilt, die sich daraus ergebenden Arbeitsschutzmaßnahmen eigenverantwortlich festgelegt und deren Wirksamkeit überprüft werden. Er ist verpflichtet, für alle Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die wesentliche Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement. Durch sie soll der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu ergreifen.
Betriebsärzte wirken bei allen Phasen der Planung, Durchführung und im ständigen Verbesserungsprozess der Gefährdungsbeurteilung mit.
Begehungen der Arbeitsstätten dienen dazu, die Arbeitsplätze kennenzulernen und helfen die erforderlichen Inhalte der Grundbetreuung detailliert zu planen sowie Handlungsfelder für die betriebsspezifische Betreuung zu vereinbaren. Gute Betriebskenntnisse durch Begehungen der Arbeitsplätze sind notwendig, um den Unternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung effektiver Schutzmaßnahmen zu unterstützen. Neben regelmäßigen Begehungen in bestimmten Zeitabständen werden auch anlassbezogene Begehungen durchgeführt:
Weitere Unterweisungsthemen von Betriebsärzten:
Je nach den Tätigkeiten und Gefährdungen muss der Arbeitgeber für die Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend veranlassen oder sie anbieten und im Rahmen der Arbeitszeit praktisch ermöglichen. Darüber hinaus gibt es eine Vorsorge auf Wunsch der Beschäftigten. Im Regelfall führt der bestellte Betriebsarzt aufgrund seiner spezifischen Kenntnisse über die Arbeitsplätze die Vorsorge selbst durch. Wegen verschiedener Rechtsgrundlagen und Folgen wird zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und der Beurteilung von Eignung unterschieden. Praktisch sind diese Fragestellungen oft direkt miteinander verbunden, wenn sie sich auf gleiche gesundheitliche Funktionen beziehen:
Das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) gewinnt zunehmend an Bedeutung. Maßgeblich dafür sind sich ändernde betriebliche, demografische und andere Rahmenbedingungen. Das BGM vereint Verhältnis- und Verhaltensprävention. Es soll die betrieblichen Voraussetzungen und integrierten betrieblichen Strukturen und Prozesse schaffen für
Zentrale Aufgabe ist die systematische Koordination und gezielte Weiterentwicklung betrieblicher Rahmenbedingungen sowie die Schaffung von Angeboten für Beschäftigte und Führungskräfte zur Förderung von Verantwortung, Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Zufriedenheit. Das BGM ist in die Managementstruktur der Unternehmen integriert. Damit hat es einen hohen Stellenwert im Unternehmen, was nicht nur für die Attraktivität, sondern auch für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens und für die Gesundheit der Beschäftigten von Bedeutung ist.
Im Mittelpunkt steht neben der Förderung der Gesundheit durch das Unternehmen auch die Forderung nach Eigenverantwortung jedes/er Einzelnen. In diesem Betätigungsfeld mit zahlreichen Akteuren kommt den Betriebsärzten eine besondere Bedeutung zu, weil sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse als sachkundige, professionelle Berater für Zusammenhangsfragen mit der Gesundheit prädestiniert sind.
Der Betriebsarzt kann als der betriebliche Experte für Gesundheit das BGM auf vielfältige Weise unterstützen. Konkrete Beispiele für diese Unterstützung sind:
Wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, hat der Arbeitgeber gemäß SGB IX, § 84 (2) zu prüfen, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und mit welchen Leistungen und Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Der Betriebsarzt kann hinzugezogen werden, wenn dies erforderlich und der betroffene Beschäftigte einverstanden ist. Durch seine Tätigkeit an der Schnittstelle zwischen behandelnden Ärzten und den betrieblichen Bedingungen kann der Betriebsarzt im Betrieblichen Eingliederungsmanagement eine entscheidende Rolle spielen. Seine Kernaufgaben im BEM sind:
Der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) entwickelt und betreut die Arbeitsmedizinischen Regeln zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). mehr...
Die Bundesärztekammer ist die Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung und vertritt die berufspolitischen Interessen der Ärztinnen und Ärzte in Deutschland. mehr...