Was ist Arbeitsmedizin?

Das Gebiet der Arbeitsmedizin umfasst als präventivmedizinisches Fach die Wechselbeziehungen zwischen Arbeits- und Lebenswelten sowie Gesundheit und Krankheiten. Im Mittelpunkt steht der Erhalt und die Förderung der physischen und psychischen Gesundheit und Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen. Dazu gehören

  • die Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsbedingungen,
  • die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Begutachtung arbeits- und umweltbedingter Risikofaktoren, Erkrankungen und Berufskrankheiten,
  • die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen, inkl. individueller und betrieblicher Gesundheitsberatung,
  • die Vermeidung von Erschwernissen und Unfallgefahren,
  • die berufsfördernde Rehabilitation.

Die Arbeitsmedizin stützt sich auf eine ganzheitliche Betrachtung des arbeitenden Menschen mit Berücksichti­gung somatischer, psychischer und sozialer Prozesse. Sie handelt auf der Grundlage eines wissen­schaftlich begründeten medizinischen Methodeninven­tars und nutzt auch Erkenntnisse und Methoden anderer Wissenschaftsdisziplinen. Ihre Aktivitäten sind eingeordnet in multidisziplinäres Handeln.

Ziele der Arbeitsmedizin

Die Ziele der Arbeitsmedizin bestehen in der Förderung, Erhaltung und Mitwirkung bei der Wiederherstellung von Gesundheit  sowie der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit des Menschen. Die Ziele der Arbeitsmedizin werden umgesetzt durch

  • das Bereitstellen wissenschaftlicher Grundlagen für die menschengerechte Gestaltung von Arbeit,
  • das Aufdecken von Ursachen und Ableitung präventiver Maßnahmen bei arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen, arbeitsbedingten Erkrankungen, Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen,
  • das Mitwirken bei Förderung, Erhalt und Wiederherstellung der individuellen Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit.

Arbeitsmediziner und Betriebsärzte spielen eine wichtige Rolle

Arbeitsmediziner und Betriebsärzte tragen wesentlich zur Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten bei. Sie erkennen und behandeln arbeitsbedingte Erkrankungen, beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Unternehmen bei Fragen zur betrieblichen Gesundheitsförderung und medizinischen Prävention, zur berufsfördernden Rehabilitation sowie zu versicherungsmedizinischen Fragen.

Im Rahmen des Projektes "Gesund arbeiten in Thüringen" wurde eine Übersicht der wichtigsten Informationen zur betriebsärztlicher Betreuung für Unternehmen erarbeitet. Diese finden Sie hier.

In ihrem Leitfaden für Betriebsärzte zu Aufgaben und Nutzen betriebsärztlicher Tätigkeit beschreibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die wesentlichen Aufgaben von Betriebsärzten im Unternehmen. Nachfolgende Inhalte sind dem Leitfaden entnommen.

Ärztliche Betreuung und Beratung

Aufgaben und Inhalte der betriebsärztlichen Betreuung ergeben sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2.

Nach dem ASiG ist der Betriebsarzt in der Anwendung seiner Fachkunde weisungsfrei. Dies sichert die unabhängige Beratung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Der Betriebsarzt ist wegen der Bedeutung seiner Tätigkeit dem Unternehmer unmittelbar zugeordnet, denn die Beratung nach § 3 ASiG umfasst insbesondere die Unterstützung des Arbeitgebers und der für den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen bei

  • der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
  • der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
  • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
  • arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen, ergonomischen und arbeitshygienischen Fragen (z. B. Arbeitsrhythmus, Arbeitszeit, Pausenregelung), der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
  • der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb einschließlich des Umgangs mit psychisch traumatisierten Personen,
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung von Beschäftigten mit gesundheitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit einschließlich Leistungsgewandelter in den Arbeitsprozess,
  • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Die DGUV Vorschrift 2 verpflichtet den Unternehmer nach einheitlichen und gleichlautenden Vorgaben für alle Branchen, Maßnahmen umzusetzen, die sich aus der Erfüllung des ASiG ergeben. Die nach dem ASiG verpflichtend durchzuführende Beratung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit wird in der DGUV Vorschrift 2 differenziert dargestellt. In Abhängigkeit von der Betriebsgröße kann statt der Regelbetreuung eine alternative bedarfsorientierte Betreuung gewählt werden.

Gefährdungsbeurteilungen

Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) müssen durch den Arbeitgeber die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt und beurteilt, die sich daraus ergebenden Arbeitsschutzmaßnahmen eigenverantwortlich festgelegt und deren Wirksamkeit überprüft werden. Er ist verpflichtet, für alle Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.

Die Gefährdungsbeurteilung ist die wesentliche Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement. Durch sie soll der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu ergreifen.

Betriebsärzte wirken bei allen Phasen der Planung, Durchführung und im ständigen Verbesserungsprozess der Gefährdungsbeurteilung mit.

Begehungen und Unterweisungen

Begehungen der Arbeitsstätten dienen dazu, die Arbeitsplätze kennenzulernen und helfen die erforderlichen Inhalte der Grundbetreuung detailliert zu planen sowie Handlungsfelder für die betriebsspezifische Betreuung zu vereinbaren. Gute Betriebskenntnisse durch Begehungen der Arbeitsplätze sind notwendig, um den Unternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung effektiver Schutzmaßnahmen zu unterstützen. Neben regelmäßigen Begehungen in bestimmten Zeitabständen werden auch anlassbezogene Begehungen durchgeführt:

  • Analyse von Arbeitsunfällen und Wegeunfällen
  • Anfrage oder Anordnung der Aufsichtsbehörden
  • Veränderung von Arbeitsplätzen oder Standortwechsel des Unternehmens
  • Verdacht auf arbeitsbedingte Erkrankungen (§ 3 ASiG)
  • Beurteilung der Arbeitsplatzverhältnisse auf Veranlassung des Beschäftigten
  • Einstellung oder Umsetzung leistungsgewandelter Beschäftigter
  • Meldung über eine Schwangerschaft (Mutterschutzgesetz)
  • Planung neuer Arbeitsplätze, Arbeitsverfahren oder Arbeitsmittel (§ 3 ASiG)
  • Wiedereingliederung nach Krankheit oder Unfall (§ 84 SGB IX)


Weitere Unterweisungsthemen von Betriebsärzten:

  • Organisation der Ersten Hilfe (ASIG § 3)
  • Ergonomisch günstige Handhabung von Lasten
  • Rückengerechtes Verhalten
  • Tätigkeiten mit Hautgefährdungen
  • Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen
  • Psychische Belastungen und Beanspruchungsreaktionen
  • Auswirkungen von Suchtmittelkonsum
  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • Biomonitoring

Vorsorge für die Beschäftigten

Je nach den Tätigkeiten und Gefährdungen muss der Arbeitgeber für die Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend veranlassen oder sie anbieten und im Rahmen der Arbeitszeit praktisch ermöglichen. Darüber hinaus gibt es eine Vorsorge auf Wunsch der Beschäftigten. Im Regelfall führt der bestellte Betriebsarzt aufgrund seiner spezifischen Kenntnisse über die Arbeitsplätze die Vorsorge selbst durch. Wegen verschiedener Rechtsgrundlagen und Folgen wird zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und der Beurteilung von Eignung unterschieden. Praktisch sind diese Fragestellungen oft direkt miteinander verbunden, wenn sie sich auf gleiche gesundheitliche Funktionen beziehen:

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge: Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbmedVV dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit, der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht.
  • Vorsorge auf Wunsch des Beschäftigten: Wunschvorsorge ist ein Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die auf Wunsch der Beschäftigten ermöglicht werden muss bei allen Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Beurteilung der Eignung: Eignungsuntersuchungen sollen insbesondere die Geeignetheit für bestimmte Tätigkeiten prüfen und Fremdgefährdungen verhindern.
  • Beratung und Untersuchung bei oder nach langen Erkrankungen: Betriebliches  Eingliederungsmanagement (BEM), Planung und Begleitung der stufenweisen Wiedereingliederung, bei Reha-Verfahren oder Suchterkrankungen
  • Freiwillige Vorsorgeangebote des Unternehmens: z. B. Krebsvorsorge, Gesundheitstage, Grippeschutzimpfungen, reisemedizinischer Beratung

Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)

Das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) gewinnt zunehmend an Bedeutung. Maßgeblich dafür sind sich ändernde betriebliche, demografische und andere Rahmenbedingungen. Das BGM vereint Verhältnis- und Verhaltensprävention. Es soll die betrieblichen Voraussetzungen und integrierten betrieblichen Strukturen und Prozesse schaffen für

  • eine gesundheitsförderliche Gestaltung der Arbeit und der betrieblichen Organisation und
  • die Befähigung zum gesundheitsförderlichen Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Zentrale Aufgabe ist die systematische Koordination und gezielte Weiterentwicklung betrieblicher Rahmenbedingungen sowie die Schaffung von Angeboten für Beschäftigte und Führungskräfte zur Förderung von Verantwortung, Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Zufriedenheit. Das BGM ist in die Managementstruktur der Unternehmen integriert. Damit hat es einen hohen Stellenwert im Unternehmen, was nicht nur für die Attraktivität, sondern auch für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens und für die Gesundheit der Beschäftigten von Bedeutung ist.

Im Mittelpunkt steht neben der Förderung der Gesundheit durch das Unternehmen auch die Forderung nach Eigenverantwortung jedes/er Einzelnen. In diesem Betätigungsfeld mit zahlreichen Akteuren kommt den Betriebsärzten eine besondere Bedeutung zu, weil sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse als sachkundige, professionelle Berater für Zusammenhangsfragen mit der Gesundheit prädestiniert sind.

Der Betriebsarzt kann als der betriebliche Experte für Gesundheit das BGM auf vielfältige Weise unterstützen. Konkrete Beispiele für diese Unterstützung sind:

  • Motivation des Unternehmers ein Gesundheitsmanagementsystem zu etablieren
  • Beratung bei der Planung und Ausgestaltung der Strukturen und der Inhalte des Gesundheitsmanagements
  • Teilnahme am Steuerkreis Gesundheit und Moderation von Gesundheitszirkeln
  • Auswertung der Daten von Gesundheitsberichten der Krankenkassen, um Hinweise für geeignete Maßnahmen zu erhalten
  • Motivation der Beschäftigten zur Teilnahme an Gesundheitsmaßnahmen
  • Initiierung und Begleitung von allgemeinen Maßnahmen zur Information und Motivation (z. B. Gesundheitstage), regelmäßigen betrieblichen Informationen zu Gesundheitsthemen (z. B. Infoblätter, Betriebszeitung) und spezifischen Maßnahmen an ausgewählten Arbeitsplätzen
  • Beurteilung und ggf. Zusammenarbeit mit externen Anbietern von Maßnahmen der Gesundheitsförderung (z. B. Entspannungsverfahren, Ernährungsberatung, Raucherentwöhnung)
  • Unterstützung einer regelmäßigen Evaluation durchgeführter Maßnahmen
  • Mitgestaltung regelmäßiger Berichte über Maßnahmen und Ergebnisse im BGM

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, hat der Arbeitgeber gemäß SGB IX, § 84 (2) zu prüfen, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und mit welchen Leistungen und Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Der Betriebsarzt kann hinzugezogen werden, wenn dies erforderlich und der betroffene Beschäftigte einverstanden ist. Durch seine Tätigkeit an der Schnittstelle zwischen behandelnden Ärzten und den betrieblichen Bedingungen kann der Betriebsarzt im Betrieblichen Eingliederungsmanagement eine entscheidende Rolle spielen. Seine Kernaufgaben im BEM sind:

  • Frühzeitiges Erkennen von Rehabilitationsbedarf
  • Erstellung eines Fähigkeitsprofils und Beratung hinsichtlich zusätzlichen Trainings- und Therapiebedarfs
  • Erstellung eines Wiedereingliederungsplans
  • Kooperation mit Haus- und Fachärzten, Rehabilitationsträgern, Integrationsämtern und -fachdiensten
  • Beratung und ggf. Untersuchung des Mitarbeiters vor der Eingliederungsmaßnahme
  • Arbeitsplatzbegehung mit Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und eines Anforderungsprofils
  • Begleitung des Mitarbeiters bei der Wiedereingliederung und individuelle Anpassung von Belastung und Arbeitsinhalten
  • Unterstützung des Betriebs bei der Beschaffung von technischen Hilfsmitteln, der Organisation einer Arbeitsassistenz oder Umgestaltung des Arbeitsplatzes

Erklärfilm: Arbeitsmedizin

Neue Broschüre: Betriebsärztliche Betreuung in Unternehmen

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

Der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) entwickelt und betreut die Arbeitsmedizinischen Regeln zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). mehr...

Bundesärztekammer (BÄK)

Die Bundesärztekammer ist die Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung und vertritt die berufspolitischen Interessen der Ärztinnen und Ärzte in Deutschland. mehr...