26.07.2018

Vorschläge der DGAUM beim Entwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) berücksichtigt

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Referentenentwurf zum „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“, kurz Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), vorgelegt. Der Entwurf berücksichtigt auch die von der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM) eingebrachten Vorschläge zur vertraglichen Regelung von Schutzimpfungen durch Betriebsärzte. Die DGAUM begrüßt ausdrücklich die geplante Gesetzesänderung, mit dem die wichtige Präventionsarbeit durch Betriebsärzte erleichtert wird.

Ein Bestandteil des Präventionsgesetzes ist die Versorgung mit Schutzimpfungen auch durch Betriebsärzte. Das Impfen ist damit zwar als Aufgabe im Betrieb gesetzlich festgeschrieben, allerdings ohne Angaben, wie dies zwischen den unterschiedlichen Akteuren zu regeln ist. Im Rahmen ihrer Kooperation arbeiten die wissenschaftlich-medizinische Fachgesellschaft DGAUM und die Krankenversicherung BARMER seit zwei Jahren an Umsetzungsmöglichkeiten dieses Gesetzesauftrages. Schutzimpfungen gehören zwar zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen, können aber im Moment nur direkt mit diesen einzeln abgerechnet werden. Dies stellt für impfende Betriebsärzte derzeit noch ein gravierendes Problem dar: Direktabrechnungen mit jeder einzelnen der unterschiedlichen Krankenkasse sind im Alltag kaum wirtschaftlich machbar. Denn anders als niedergelassene Vertragsärzte, die über die Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen, verfügen Betriebsärzte derzeit noch nicht über effiziente Datenverarbeitungssysteme. Für eine effiziente Abrechnung wäre daher eine Servicedienststelle erforderlich, die die Abrechnung zwischen Betriebsarzt und Krankenkasse übernimmt. Dies war bisher aufgrund einer bestehenden Gesetzeslücke aber noch ausgeschlossen.

Der Referentenentwurf zum „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“, kurz Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), sieht nun die überfällige Regelung dieser Gesetzeslücke vor: § 132e SGB V (Versorgung mit Schutzimpfungen) wird in § 295a SGB V (Abrechnung ärztlicher Leistungen) aufgenommen. Mit dieser Neuregelung ist es dann möglich, dass auch für Betriebsärzte die identischen Verfahren für die Abrechnung von Schutzimpfungen gelten wie für die Abrechnung von Leistungen, die im Rahmen der sog. Hausarztzentrierten Versorgung (SGB V, § 73b) oder der „Besondere Versorgung“ (SGB V, § 140a) durch Vertragsärzte erbracht werden. Konkret bedeutet das, dass die Abrechnung von Leistungen im Rahmen von Verträgen nach § 132e SGB V mit Einwilligung der betroffenen Versicherten über die Einschaltung einer zentralen Abrechnungsstelle möglich ist. Dies erleichtert die Umsetzung dieser Verträge, wie dies auch DGAUM und BARMER anstreben: Die Abwicklung über eine zentrale Stelle ist weit weniger aufwendig und viel wirtschaftlicher als eine Abrechnung der einzelnen Ärzte mit jeder der beteiligten Krankenkassen. Die DGAUM begrüßt daher diese geplante Gesetzesänderung außerordentlich.

 

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