Die Verordnung ist am 25. Mai 2022 in Kraft getreten. Wesentlicher Inhalt ist, dass die Geltungsdauer der CoronaImpfV, die bis zum 31. Mai 2022 befristet war, nun bis zum 25. November 2022 verlängert wurde. Zur Verordnung gelangen Sie hier.
Betriebsärztinnen und -ärzte werden gebeten, ausschließlich die Mengen an Impfstoff, die sicher innerhalb von einer bis max. zwei Wochen verimpft werden können, zu bestellen. Durch den Bestellrhythmus und Planungsunsicherheiten im Großhandel kann es im Einzelfall zur Auslieferung von Impfstoff kommen, der nicht die maximal mögliche Haltbarkeit aufweist. Die sogenannte Restlaufzeit ist dem Begleitdokument, das von den Apotheken zusammen mit dem Impfstoff ausgeliefert wird, zu entnehmen. Nach Angaben des BMG ist auch in den kommenden Wochen ausreichend Impfstoff vorhanden.
Impfstoffe können weiterhin bis dienstags 12.00 Uhr für die darauf folgende Kalenderwoche in dem üblichen Verfahren und mit der üblichen Kontingentierung beim Impfstoff Comirnaty® von BioNTech/Pfizer (höchstens 240 Dosen/40 Vials) bestellt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Anstieg der Gedächtniszellen nach der dritten Impfung beobachtet. Eine aktuelle Studie der Rockefeller University in New York bestätigt den längerfristigen Schutz vor einer schweren Corona-Erkrankung, nachdem Menschen sich dreimal gegen das Coronavirus geimpft haben. Die Studienergebnisse wurden am 21. April 2022 in der Fachzeitschrift "Nature" veröffentlicht und können hier eingesehen werden.
Etwaige noch vorhandene Restbestände der Charge XD955 des COVID-19- Impfstoffs von Janssen-Cilag nicht mehr weiterverwendet werden. Andere Chargen des Impfstoffs von Janssen-Cilag sind hiervon nicht betroffen. Mehr dazu im Update der BDA vom 29. April 2022...
Alle Informationen zur Bestellung und Lieferung von COVID-19-Impfstoffen, zur Dokumentation und Abrechnung sowie Dokumente zur Aufklärung und Einwilligung finden Sie auf auf der Website der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA)-> Zur Website der BDA.
Der Impfstoff sowie die Verbrauchsmaterialien werden vom Bund kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Impfstoff ist nicht käuflich. Die Impfstoffe werden direkt über die Apotheken bezogen. Die Betriebsärzte bestellen ausschließlich bei einer sie primär beliefernden Apotheke, die aufgrund der Transportbeschränkungen der Impfstoffe (insbesondere der mRNA-Impfstoffe von BioNtech/Pfizer und Moderna) in regionaler Nähe der betrieblichen Impfstelle sein sollte. Für die Bestellung sollen die Betriebsärzte das blaue Privatrezept (A 6 quer) nutzen. Jeder Betriebsarzt der im Auftrag eines Unternehmens oder eines überbetrieblichen Dienstes mit Sitz in Deutschland Impfungen gegen COVID-19 durchführen wird, ist berechtigt, bei einer Apotheke Impfstoff zu bestellen. Sind bei einem Unternehmen oder einem überbetrieblichen Dienst mehrere Betriebsärzte angestellt, erfolgt die Bestellung dennoch jeweils gesondert pro Betriebsarzt.
Aktuelle Informationen zur Bestellung und Lieferung der Imfstoffe finden Sie hier:
WirtschaftImpftgegenCorona (Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände BDA)
Handreichung der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA).
Laut Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) erhalten alle selbstständigen Betriebsärzte und überbetriebliche Dienste eine Vergütung von 28€ pro Impfung. (36€ an Samstagen, Sonn- und Feiertagen). Dies entspricht der Vergütung der Vertragsärzten. Für die Ausstelluenng eines Impfzertifikats werden in der Regel 6€ vergütet.
Achtung: "Ein Vergütungsanspruch eines Betriebsarztes besteht nicht, wenn der Betriebsarzt die Leistungen (...) im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Betrieb oder im Rahmen einer Tätigkeit für einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten erbringt". ( CoronaImpfV § 6 Abs. 3)
Die Details zu Abrechnung und Dokumentation von Impfungen durch Betriebsärzte werden in der Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV) geregelt. Abrechnungen der Corona-Impfungen erfolgen auch bei Betriebsärzten über die Kassenärztliche Vereinigung (KV), in deren Bezirk der impfende Betriebsarzt seinen Sitz hat. Die Meldungen der Impfungen an das Robert-Koch-Institut können über DGAUM-Selekt getätigt werden. Eine Datenschnittstelle zum Robert-Koch-Institut wurde von unserem Dienstleister, der Helmsauer-Gruppe, etabliert und zum Einsatz zertifiziert. Da DGAUM Selekt selbst als „Impfzentrum Helmsauer“ bei der Bundesdruckerei akkreditiert ist, benötigen Sie in diesem Fall auch keine individuelle Impf-ID. Sie brauchen lediglich die Teilnahmeunterlagen (Teilnahmeerklärung und Vertrag) ausfüllen und an uns senden.(Siehe unten Punkt Einschreibung bei DGAUM-Selekt).
Weitere Informationen zur Abrechnung und Meldung von Corona-Impfungen entnehmen Sie bitte der Handreichung der BDA: Betriebsärzte Vergütung, Abrechnung und Meldung.
BMG: Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogenen Tätigkeiten
BDA: FAQ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
ABDA: Versorgung der Betriebsärzte mit COVID-19-Impfstoffen
BDA: Handreichung Betriebsärzte zu Impfstoffen und Zubehör
BDA: Leitfaden zum Impfen durch Betriebsärzte
BDA: Handreichung Betriebsärzte zu Vergütung, Abrechnung und Meldung
BDA: Handreichung für Betriebsärzte zu Auffrischungsimpfungen
Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 23.05.2022
Hier gelangen Sie zur Coronavirus-Impfverordnung des Bundes.
Änderungen der Coronavirus-Impfverordnung vom 15.11.2021
Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 16.12.2021
Empfehlungen und Informationen der STIKO zu Impfungen gegen COVID-19
Weitere arbeitmedizinisch relevante Informationen rund um das Thema Corona-Pandemie finden Sie hier...
Mit der Einschreibung bei DGAUM-Selekt können Sie die Impfungen gegen SARS-CoV-2 über diese Software an das RKI zu melden. Die Einschreibung selbst ist kostenlos, Kosten fallen erst an, wenn Sie auch impfen bzw. Impfungen melden. Für jede Meldung an das RKI berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 0,50 € zzgl. MwSt. Nach Eingang Ihrer Teilnahmeunterlagen erhalten Sie von unserem Partner HELMSAUER alle Informationen und Zugänge zur Software. Die Software ermöglicht es auch, andere Impfungen, wie z.B. die alljährliche Grippeschutzimpfung, mit den gesetzliche Krankenkassen nach § 132e SGB V abzurechnen. Die Unterlagen für die Einschreibung finden Sie weiter unten auf dieser Seite unter "Einschreibung bei DGAUM-Selekt für Meldungen an das RKI".
Damit Sie Corona-Impfungen an das RKI melden können, schreiben Sie sich bitte bei DGAUM-Selekt ein, indem Sie bitte Teilnahmeerklärung und Vertrag postalisch an uns senden:
DGAUM e.V.
Schwanthaler Str. 73b Rgb.
80336 München
Sie können damit künftig auch Schutzimpfungen im Rahmen der Individualprävention zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechnen (§ 132e SGB V)
Informationen zu den Teilnahmeunterlagen
Teilnahmeerklärung für Betriebsärzte
Vertrag für Betriebsärzte über die Abrechnung für gesetzlich versicherte Selbstzahler
Teilnahmeerklärung für Arbeitsmedizinische Dienste
Vertrag für Arbeitsmedizinische Dienste über die Abrechnung für gesetzlich versicherte Selbstzahler
Die Einschreibung selbst ist kostenlos, Kosten fallen erst an, wenn Sie auch impfen bzw. Impfungen melden oder Impfzertifikate ausstellen.
Mit den Verträgen der DGAUM haben Betriebsärzte und arbeitsmedizinische Dienste bereits seit 2019 die Möglichkeit, Impfungen im Betrieb zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen. Mit einem elektronischen und datengestützten Abrechnungsverfahren und der Software DGAUM-Selekt können Betriebsärzte Schutzimpfungen wirtschaftlich effizient abrechnen. Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Hauptseite zu DGAUM-Selekt.