Satzung
Die Satzung der DGAUM
Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 7. Mai 1996, Wiesbaden und 27.März 2003 in Dresden
mit den Eintragungen im Vereinsregister, Amtsgericht München, am 28.November 1996 und 12. Juni 2003
mit den Eintragungen im Vereinsregister, Amtsgericht München, am 28.November 1996 und 12. Juni 2003
1. Abschnitt: Ziele und Aufgaben der Gesellschaft
Art.1
RECHTSSTELLUNG UND SITZ
Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung. Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen
Art. 2
ZWECK
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Ihre Zwecke sind:
Ihre Zwecke sind:
- die wissenschaftlichen und die fachlichen Belange der Arbeitsmedizin und einer klinisch orientierten Umweltmedizin zu fördern,
- die Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung auf dem Gebiet der Arbeits- und klinischen Umweltmedizin zu fördern,
- an der bestmöglichen arbeitsmedizinischen und umweltmedizinischen Betreuung der Bevölkerung mitzuwirken,
- auf wissenschaftlicher Basis eng mit dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V. - Berufsverband deutscher Arbeitsmediziner - zusammenzuarbeiten,
- die Verbindung unter den an der Arbeitsmedizin und einer klinisch orientierten Umweltmedizin Interessierten und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu pflegen.
Art. 3
WAHRNEHMUNG DER AUFGABEN
WAHRNEHMUNG DER AUFGABEN
1. Diese Aufgaben erfüllt die Gesellschaft, indem sie
- mindestens einmal im Jahr eine wissenschaftliche Tagung veranstaltet,
- internationale Tagungen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin oder klinischen Umweltmedizin unterstützt,
- durch Preise und Beihilfen die wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin oder klinischen Umweltmedizin fördert,
- sich über die Versorgung der erwerbstätigen Bevölkerung Deutschlands durch Arbeitsmediziner und geeignete Institutionen ständig unterrichtet,
- die zuständigen Behörden, Gremien und Institutionen im In- und Ausland in allen Fragen der Ausbildung, Weiterbildung, Fortbildung und Berufsausübung in der Arbeitsmedizin oder klinischen Umweltmedizin berät.
2. Abschnitt: Die Mitgliedschaft
Art. 4
MITGLIEDER
MITGLIEDER
Die Gesellschaft hat
- ordentliche Mitglieder (Art. 5)
- korrespondierende Mitglieder (Art. 7)
- Ehrenmitglieder (Art. 8)
- korporative Mitglieder (Art. 9)
Art. 5
ORDENTLICHE MITGLIEDER
ORDENTLICHE MITGLIEDER
1. Ordentliche Mitglieder können arbeitsmedizinisch interessierte Ärzte und weitere arbeitsmedizinisch interessierte Wissenschaftler werden, wenn sie die Ziele der Gesellschaft gem. Art. 2 dieser Satzung bejahen.
2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag, der von zwei ordentlichen Mitgliedern nach eingehender Prüfung schriftlich befürwortet werden muss. Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, so kann auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über die Aufnahme entscheiden.
Entfällt gemäß Satzungsänderung vom 12.6.2003.
Zu korrespondierenden Mitgliedern können durch den Vorstand auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds Persönlichkeiten des In- und Auslandes berufen werden, die sich in hervorragendem Maße um die Arbeitsmedizin oder die klinische Umweltmedizin verdient gemacht haben.
Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Arbeitsmedizin oder die klinische Umweltmedizin in Deutschland verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied vorgeschlagen und berufen werden, sofern die Mitgliederversammlung der Berufung nicht mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder widerspricht. Sie haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern.
1. Ärztliche Vereinigungen, deren Mitglieder auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin oder der klinischen Umweltmedizin tätig sind, können als korporative Mitglieder der Gesellschaft angehören.
2. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Art. 6
(ASSOZIIERTE MITGLIEDER)
(ASSOZIIERTE MITGLIEDER)
Entfällt gemäß Satzungsänderung vom 12.6.2003.
Art. 7
KORRESPONDIERENDE MITGLIEDER
KORRESPONDIERENDE MITGLIEDER
Zu korrespondierenden Mitgliedern können durch den Vorstand auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds Persönlichkeiten des In- und Auslandes berufen werden, die sich in hervorragendem Maße um die Arbeitsmedizin oder die klinische Umweltmedizin verdient gemacht haben.
Art. 8
EHRENMITGLIEDER
EHRENMITGLIEDER
Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Arbeitsmedizin oder die klinische Umweltmedizin in Deutschland verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied vorgeschlagen und berufen werden, sofern die Mitgliederversammlung der Berufung nicht mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder widerspricht. Sie haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern.
Art. 9
KORPORATIVE MITGLIEDER
KORPORATIVE MITGLIEDER
1. Ärztliche Vereinigungen, deren Mitglieder auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin oder der klinischen Umweltmedizin tätig sind, können als korporative Mitglieder der Gesellschaft angehören.
2. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
3. Abschnitt: Die Organe
Art. 10
ORGANE
ORGANE
Organe der Gesellschaft sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ehrenrat
Art. 11
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden und findet in der Regel anlässlich der Jahrestagung der Gesellschaft statt.
- Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
- Vorschläge und Anregungen für die Arbeit der Gesellschaft
- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten, des Schatzmeisters sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über Geschäftsordnung und Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Art. 12
STIMM- UND WAHLRECHT
STIMM- UND WAHLRECHT
- Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind zur Ausübung des Stimm- und Wahlrechtes in der Mitgliederversammlung berechtigt (stimmberechtigte Mitglieder).
- Die korrespondierenden Mitglieder sowie die Beauftragten der korporativen Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung und allen anderen Veranstaltungen der Gesellschaft mit beratender Stimme teilzunehmen.
Art. 13
LEITUNG DER VERSAMMLUNG, TAGESORDNUNG
LEITUNG DER VERSAMMLUNG, TAGESORDNUNG
- Der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident hat mindestens acht Wochen vorher schriftlich zu der Mitgliederversammlung einzuladen und die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.
- Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich gestellt werden. Sie sind mit einer kurzgefassten Begründung zu versehen. Die endgültige Tagesordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
- Ein Antrag, der nicht rechtzeitig gem. Abs. 2 gestellt wurde, kann nur zugelassen werden, wenn die Versammlung die Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit anerkennt. Die Dringlichkeit soll bejaht werden, wenn die verspätete Antragstellung entschuldbar ist und die Entscheidung über den Antrag keinen Aufschub duldet.
Art. 14
BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ABSTIMMUNG
BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ABSTIMMUNG
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 100 stimmberechtigte Mitglieder bei Beginn der Mitgliederversammlung anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig, so ist der Leiter der Versammlung berechtigt, eine neue Mitgliederversammlung mit einer halben Stunde Frist einzuberufen. Die neue Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist, wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 15
AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der Vorstand kann jederzeit unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung bei Wahrung einer angemessenen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung anberaumen.
Beantragen mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Gründen, beim Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung, so hat der Vorstand diese unter angemessener Frist einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur Beschlüsse bezüglich solcher Tagesordnungspunkte fassen, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
Art. 16
WAHL UND ZUSAMMENSETZUNG DES VORSTANDES
WAHL UND ZUSAMMENSETZUNG DES VORSTANDES
1. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder aus ihrem Kreis in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Dem Vorstand gehören an:
- der Präsident
- der Vizepräsident
- mindestens vier weitere Mitglieder
- der Geschäftsführer
- der Schatzmeister
- der Schriftführer
3. Die Gesellschaft wird durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten jeweils gemeinschaftlich mit dem Geschäftsführer gem. Art. 19 vertreten.
Art. 17
ÄMTER DES VORSTANDES
ÄMTER DES VORSTANDES
1. Die Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihren Reihen die Ämter des Vorstandes gem. Art. 16 Abs. 2 mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern. Dem Zweck und Charakter der Gesellschaft entsprechend sollte der Präsident eine wissenschaftlich qualifizierte und ausgewiesene Persönlichkeit sein.
2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 18
VORSTANDSSITZUNGEN
VORSTANDSSITZUNGEN
Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Einer weiteren Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
Art. 19
GESCHÄFTSFÜHRER
GESCHÄFTSFÜHRER
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. In besonderen Fällen handelt er auf Weisung des Vorstandes.
Art. 20
SCHRIFTFÜHRER
SCHRIFTFÜHRER
Der Schriftführer hat Niederschriften über die Vorstandssitzungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzufertigen, die vom Präsidenten zu unterzeichnen sind. Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann er mit weiteren Aufgaben betraut werden.
Art. 21
SCHATZMEISTER
SCHATZMEISTER
Als besonderer Vertreter der Gesellschaft gem. § 30 BGB tätigt der Schatzmeister unbeschadet der Regelungen gem. Art. 16 Abs. 3 und Art. 19 in seinem Geschäftsbereich alle Rechtsgeschäfte. Für Rechtsgeschäfte mit erheblichen finanziellen Folgen für die Gesellschaft hat er die Zustimmung des Präsidenten einzuholen.
Art. 22
RECHNUNGSPRÜFUNG
RECHNUNGSPRÜFUNG
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer, die zu jeder Mitgliederversammlung die Rechnungslegung des Schatzmeisters prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung berichten.
2. Auf Antrag aus der Mitgliederversammlung wird dem Vorstand die Entlastung für seine Amtsführung erteilt.
Art. 23
ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABEN DES EHRENRATES
ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABEN DES EHRENRATES
1. Dem Ehrenrat gehören an:
- der Vizepräsident als Vorsitzender
- ein weiteres Vorstandsmitglied
- zwei dem Vorstand nicht angehörende ordentliche Mitglieder mit einer mindestens 10jährigen Mitgliedschaft in der Gesellschaft.
3. Bei Abstimmungen im Ehrenrat gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vizepräsidenten den Ausschlag.
Art. 24
WAHL DES EHRENRATES
WAHL DES EHRENRATES
1. Das dem Vorstand angehörende Mitglied des Ehrenrates wird durch den Vorstand gem. Art. 17 bestimmt.
2. Die dem Ehrenrat angehörenden weiteren ordentlichen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für den Zeitraum von drei Jahren gewählt.
4. Abschnitt: Beiträge
Art. 25
MITGLIEDSBEITRÄGE
MITGLIEDSBEITRÄGE
1. Die ordentlichen, assoziierten und korporativen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu bezahlen, dessen jeweilige Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt.
2. Mit Erreichen des 65. Lebensjahres können Mitglieder auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr berufstätig sind und länger als fünf Jahre der Gesellschaft angehören. In Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag eine Beitragsermäßigung gewähren.
Art. 26
GEMEINNÜTZIGKEIT
GEMEINNÜTZIGKEIT
Die Finanzmittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Abschnitt: Beendigung der Mitgliedschaft und Auflösung der Gesellschaft
Art. 27
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
2. Der Austritt aus der Gesellschaft ist jederzeit und ohne Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsführung möglich. Eine Beitragsrückforderung ist jedoch ausgeschlossen.
Art. 28
AUSSCHLUSS
AUSSCHLUSS
Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft auf Antrag ordentlicher Mitglieder auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt.
Der Betroffene kann gegen den Bescheid des Vorstandes Einspruch einlegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss - entsprechend Art. 5,2.
Ausschlussgründe sind:
1. grober Verstoß gegen Zweck und Aufgaben der Gesellschaft
2. schwere Schädigung des Ansehens und der Belange der Gesellschaft
3. gröbliche Verletzung der ethischen Leitlinien für Arbeitsmediziner
4. Nichterfüllung der Beitragspflichten über einen Zeitraum von drei Jahren nach zweimaliger fruchtloser Zahlungsaufforderung
Ein Ausschließungsantrag nach a - c der Ausschließungsgründe ist vor Beschlussfassung durch den Vorstand dem Ehrenrat zur Berichterstattung und Empfehlung vorzulegen. Der Ehrenrat soll den Betroffenen hören.
Art. 29
AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT
AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT
1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen worden.
2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet der Arbeits- oder Unmweltmedizin.


