Ethikkodex der Arbeitsmedizin
verabschiedet im Februar 2009 vom Vorstand der Deutschen Gesellschaft für
Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e. V. (DGAUM) und vom Präsidium des
Verbands Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. (VDBW)
Präambel
Der Ethikkodex richtet sich an alle mit arbeitsmedizinischen Aufgaben betraute
Ärzte1, Wissenschaftler und Mitarbeiter in medizinischen Assistenzberufen.
Die Arbeitsmedizin ist die medizinische, vorwiegend präventiv orientierte Fachdisziplin,
die sich mit der Untersuchung, Bewertung, Begutachtung und Beeinflussung
der Wechselbeziehungen zwischen Anforderungen, Bedingungen, Organisation
der Arbeit einerseits sowie dem Menschen, seiner Gesundheit, seiner Arbeits- und
Beschäftigungsfähigkeit und seinen Krankheiten andererseits befasst.
Die Ziele der Arbeitsmedizin bestehen in der Förderung und Erhaltung von Gesundheit,
der Früherkennung von insbesondere arbeitsplatzassoziierten Gesundheitsbeeinträchtigungen
und der Mitwirkung bei der Wiederherstellung der Gesundheit
sowie der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit des Menschen. Dies geschieht z. B.
durch gezielte arbeitsmedizinisch-toxikologische, -epidemiologische, -psychosoziale
Forschungen, in der Praxis durch ein möglichst umfassendes „betriebliches
Gesundheitsmanagement“, welches die betriebliche Gesundheitsförderung unter
Einbeziehung aller Beteiligten einschließt. Die Arbeitsmedizin stützt sich dabei
auf eine individuelle, ganzheitliche Betrachtung des arbeitenden Menschen mit
Berücksichtigung somatischer, psychischer und sozialer Prozesse und der Belastung
und Beanspruchung am speziellen Arbeitsplatz. Sie handelt auf der Grundlage eines
wissenschaftlich begründeten medizinischen Methodeninventars und nutzt auch
Erkenntnisse und Methoden anderer Wissenschaftsdisziplinen.
Der Arbeitsmediziner in seinen vielfältigen Funktionen, z. B. als Gewerbearzt,
Arzt in Behörden und Berufsgenossenschaften, insbesondere aber als Betriebsarzt,
steht im Spannungsfeld zwischen Arbeitgeber und betreuten Arbeitnehmern. Es ist
nicht möglich, konkrete ethische Handlungsanleitungen für jede möglicherweise
problematische berufliche Situation anzubieten. Vielmehr soll der Ethikkodex dem
Einzelnen eine Orientierung geben, welche ethischen Forderungen in seinem jeweiligen
Aufgaben- und Verantwortungsbereich relevant sein können und als Grundlage
für die Zusammenarbeit mit allen Partnern im Bereich des Gesundheitsschutzes
am Arbeitsplatz dienen. Der Ethikkodex verdeutlicht die Verantwortung der die
Arbeitsmedizin tragenden Gesellschaften in der Unterstützung des Einzelnen.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird einheitlich die maskuline Form verwendet, gemeint sind jedoch immer beide
Geschlechter.
Art. 1 Auftrag der Arbeitsmedizin
Die in der Arbeitsmedizin Tätigen wirken aktiv auf eine gesundheitsgerechte Gestaltung
der Arbeit und ein gesundheitsorientiertes Verhalten der Beschäftigten hin.
Sie arbeiten dabei mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern, staatlichen Aufsichtsorganen,
der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung
und politischen Gremien zusammen, um Krankheiten im Kontext der Arbeit vorzubeugen,
zu heilen und zu lindern sowie deren Ursachen und Wirkungen besser
zu verstehen und Arbeitsbedingungen gesundheitsförderlich zu gestalten. Hierbei
arbeiten sie mit anderen betrieblichen und außerbetrieblichen Akteuren zusammen,
die für den Arbeits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz relevant sein können.
Solche weiteren Akteure können sein (beispielhaft, nicht vollzählig): Hausärzte
oder weitere Fachärzte, Führungskräfte, Planungsingenieure, Verfahrenstechniker,
Sicherheitstechniker, Arbeitswissenschaftler u. a. Dabei stehen die Förderung der
Gesundheit, die Primär- (Schadensverhütung), Sekundär- (Schadensbegrenzung/
Früherkennung) und Tertiärprävention (Rehabilitation) sowie die Sicherheit am
Arbeitsplatz für die ihnen anvertrauten Arbeitnehmer im Mittelpunkt aller ihrer
Bemühungen. Unter Einbeziehung der psychischen und psychosozialen Gesundheit
wird der Mensch stets ganzheitlich betrachtet.
Art. 2 Medizinethische Kompetenz
Mit arbeitsmedizinischen Aufgaben betraute Ärzte, Wissenschaftler und Mitarbeiter
in medizinischen Assistenzberufen verpflichten sich, die international allgemein
anerkannten ethischen Fundamente, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland2 formuliert
sind, unbedingt zu wahren sowie die speziellen ethischen Prinzipien der Medizin
in ihrem beruflichen Handeln sorgfältig zu beachten. Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz
2 Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verkündet am 10. 12. 1948 von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen,
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).
3 Musterberufsordnung für Ärzte,
Weltärztebund: Deklaration von Genf 1948/1994),
Weltärztebund: Deklaration von Helsinki „Ethische Grundsätze für die medizinische Forschung am Manschen“
1964/2004,
Weltärztebund: Erklärung zum Verhältnis von Ärzten und Wirtschaftsunternehmen, Tokio 2004,
Weltärztebund: „Erklärung zu Sicherheit am Arbeitsplatz“ Budapest 1993,
„Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel
19 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840)“.
Art. 3 Fachkompetenz
Die in der Arbeitsmedizin Tätigen erwerben als Voraussetzung für verantwortungsvolles
berufliches Handeln ihre Fachkompetenz nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik4, entwickeln diese ständig weiter und erkennen die Grenzen ihrer
Kompetenz.
Sie berücksichtigen die aktuellen medizinischen und ethischen Leitlinien und
Ergebnisse der evidenzbasierten Medizin. Der Betriebsarzt kennt die Arbeitsplätze
aus eigener Anschauung und begeht diese regelmäßig. Die arbeitsmedizinische Betreuung
der Arbeitnehmer und Betriebe erfolgt gefährdungs- und situationsgerecht
sowie weisungsfrei. Rechtsgrundlage für die Positionierung bildet das Arbeitssicherheitsgesetz
(ASIG).
4 Stand von Wissenschaft und Technik
Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff „Stand von Wissenschaft und Technik“ in mehreren Grundsatzentscheidungen
in drei Stufen konkretisiert:
1. Stufe: Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Eine Regel ist dann allgemein anerkannt, wenn sie der herrschenden Meinung der Praktiker eines Fachgebiets
entspricht und dies auch dokumentiert ist. Eine starke Vermutung für die allgemeine Anerkennung besteht,
wenn z. B. DIN- oder ISO-Normen für das Problem existieren.
2. Stufe: Stand der Technik
Die notwendigen Maßnahmen orientieren sich am technisch Machbaren, auch wenn dies über das Übliche
hinausgeht.
3. Stufe: Stand von Wissenschaft und Technik
Geboten ist, was nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen für erforderlich gehalten wird. Das jeweils
Erforderliche wird also nicht durch das technisch gegenwärtig Machbare begrenzt.
Art. 4 Befundweitergabe und Fürsorge
Die zu betreuenden Arbeitnehmer und Patienten sind über die ärztlichen Untersuchungen
umfassend zu informieren, die Ergebnisse sind ihnen mitzuteilen.
Die in der Arbeitsmedizin Tätigen und ihre Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht.
Sie achten auf die Vertraulichkeit der ihnen anvertrauten Informationen
und beachten den Datenschutz insbesondere auch die persönlichen Daten der Arbeitnehmer.
Art. 5 Kommunikative Kompetenz
Die in der Arbeitsmedizin Tätigen sind bereit, die Rechte und Interessen der verschiedenen
betroffenen Personen und Institutionen zu verstehen, zu berücksichtigen
und in interdisziplinären Arbeitsschutzgremien mitzuwirken. Sie stellen medizinische
Zusammenhänge allgemeinverständlich dar und wirken durch Mediation bei
Interessenskonflikten. Sie informieren sowohl über ihre Erkenntnisse, als auch über
die Art und Weise, in der gewährleistet wird, dass die Arbeitnehmerrechte in der
betrieblichen Prävention berücksichtigt werden.
Art. 6 Rechtskompetenz
In der Arbeitsmedizin Tätige kennen die für ihren Aufgaben- und Verantwortungsbereich
einschlägigen rechtlichen Regelungen, beachten diese bei ihrem beruflichen
Handeln und wirken darüber hinaus auch an ihrer Weiterentwicklung mit. Sie dürfen
dabei keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen
beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie
nicht verantworten können. Sie dürfen hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen
keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.
Art. 7 Soziale Verantwortung
Die in der Arbeitsmedizin Tätigen reflektieren die voraussichtlichen Folgen ihres
beruflichen Handelns im Hinblick auf mögliche individuelle und gesellschaftliche
Auswirkungen5. Im Vordergrund steht hierbei die Gesundheit der ihnen anvertrauten
Menschen. Wirtschaftliche Erwägungen haben keinen Vorrang vor Sicherheit
und Gesundheit. Soweit Arbeitsmediziner an Unternehmensentscheidungen mit
gesundheitlicher Relevanz beteiligt werden, übernehmen sie eine Mitverantwortung
für diese Entscheidungen.
5 Gesellschaftliche Auswirkungen der Arbeitsmedizin betreffen unter anderem
• Gesundheitsschutz und Prävention (öffentliche Gesundheit)
• die Volkswirtschaft durch induzierte Regelungen für Arbeits- und Produktionsprozesse im Arbeitsschutz
• Kosten für soziale Sicherungssysteme
Art. 8 Organisationsstrukturen und Beteiligung
Die in der Arbeitsmedizin Tätigen treten aktiv für Organisationsstrukturen und
Möglichkeiten zur Diskussion ein, welche die Übernahme individueller und gemeinschaftlicher
Verantwortung ermöglichen. In betreuten Betrieben beziehen
Arbeitsmediziner die Belegschaft und ihre gewählten Vertreter aktiv in die Weiterentwicklung
der betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention ein. Sie fördern
die Zusammenarbeit mit Arbeitgeber, Sicherheitsfachkraft sowie Betriebsrat zur
Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen und nutzen den direkten Zugang zur
Geschäftsleitung.
Sie tragen dafür Sorge, dass Arbeitsprozesse und Arbeitsergebnisse systematisch
im Hinblick auf ethische Leitlinien überprüft werden.
Art. 9 Aus-, Weiter- und Fortbildung
Arbeitsmediziner, die in der Aus-, Weiter- und Fortbildung tätig sind, vermitteln
ihre Kenntnisse und Fertigkeiten bezüglich arbeitsbedingter Einflüsse auf die Gesundheit,
bereiten die Lernenden auf deren individuelle und gemeinschaftliche
Verantwortung in der Arbeitsmedizin vor und sind selbst Vorbild. Alle in der Arbeitsmedizin
Tätigen erweitern ihren eigenen Wissensstand durch Fortbildungen
und eignen sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse und für ihr Aufgabengebiet
relevante gesetzliche Verordnungen an.
Art. 10 Forschung
In der Arbeitsmedizin Tätige halten die allgemeinen Regeln des guten wissenschaftlichen
Arbeitens ein und bringen ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse und
Möglichkeiten der Präventionsforschung in der Arbeitswelt ein.6 Insbesondere sind
präventiv und therapeutisch nutzbare medizinische Daten sowohl in der betriebsärztlichen
Praxis als auch von arbeitsmedizinisch wissenschaftlichen Einrichtungen
systematisch zu erwerben, die daraus gewonnenen Erkenntnisse der Allgemeinheit
zugänglich zu machen und in die Politikberatung einzubringen. Dies erfordert eine
breite Kooperation mit anderen Fachdisziplinen. Auf eine effiziente Umsetzung der
Erkenntnisse ist hinzuwirken.
6 Dazu gehören insbesondere Offenheit und Transparenz, Fähigkeit zur Äußerung und Akzeptanz von Kritik sowie
die Bereitschaft, die Auswirkungen der eigenen wissenschaftlichen Arbeit im Forschungsprozess zu thematisieren.
Gutes wissenschaftliches Arbeiten erfordert die Einhaltung der folgenden Normen:
• Skeptizismus: Jede wissenschaftliche Hypothese muss angezweifelt werden und gilt so lange als fragwürdig,
bis alle erdenklichen Einwände dagegen geprüft und verworfen worden sind.
• Universalismus: Wahrheitsansprüche dürfen nur für Aussagen erhoben werden, die auf der Grundlage allgemein
geltender Prüfkriterien aufgestellt wurden.
• Neutralität: Der Forscher muss dem Inhalt seiner Forschungsergebnisse gegenüber insofern indifferent sein,
als dass er keine Präferenz für die Bestätigung oder Widerlegung seiner Hypothese haben darf.
Art. 11 Arbeitsverhältnisse und Interessenkonflikte
In der Arbeitsmedizin Tätige gehen nur Arbeitsverhältnisse ein, in denen sie ihre
Aufgaben entsprechend ihrer fachlichen und ethischen Prinzipien durchführen
können. Eine Ethik-Klausel soll Gegenstand des Arbeitsvertrages sein. In dieser
soll der gemeinsame Ethikkodex der DGAUM und des VDBW als Bestandteil des
Vertrages festgelegt werden. Interessenkonflikte, die die unabhängige Aufgabenwahrnehmung
(z. B. Beraterverträge) tangieren, müssen den Betroffenen gegenüber
(z. B. Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Arbeitsschutzgremien, Forschungsförderern)
angezeigt werden.
Art. 12 Zivilcourage
Arbeitsmediziner handeln in Situationen, in denen an sie gestellte Anforderungen
in Konflikt mit medizinischen und ethischen Leitlinien stehen, mit Fachwissen und
Zivilcourage.


